Das Wichtigste schon mal vorab: Ob du in Deutschland oder im Ausland wohnst, ist bei der Berechtigung auf Kindergeld nicht der ausschlaggebende Faktor. Entscheidend ist, dass du weiterhin in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig bist. Das heißt, dass du deinen Wohnsitz in Deutschland behalten musst, auch wenn sich dein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Ausland befindet.
Grundsätzlich werden für das erste und zweite Kind monatlich je 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und für jedes weitere Kind 225 Euro ausgezahlt (Stand Januar 2018).
Nach dem deutschen Einkommenssteuergesetz wird das Kindergeld mindestens bis zum 18. Lebensjahr ausgezahlt. Darüber hinaus sind Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kindergeldberechtigt, sofern sie sich in der Schulzeit, Berufsausbildung oder im Studium befinden.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Übergangsphase zwischen z.B. Schulabschluss und Studienbeginn höchstens vier Monate betragen darf, damit man weiterhin Anspruch auf Kindergeld hat. Eine Ausnahme besteht, wenn du in der Übergangsphase ein Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr oder einen europäischen Freiwilligendienst absolviert hast. Da es sich hierbei um soziale Freiwilligendienste handelt, bist du weiterhin kindergeldberechtigt.
Damit Kindergeld weiterhin gezahlt werden kann, darf dein Jahreseinkommen den Betrag von 7.680 Euro nicht überschreiten. Dieser Betrag bezieht sich ausschließlich auf dein Einkommen und nicht auf den jährlichen Verdienst deiner Eltern.
Weitere Informationen über das Kindergeld, die Einkommensgrenze sowie Rechte und Pflichten findest du auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit. Tipps für deine Eltern zur Beantragung von Kindergeld und der Anrechnung in ihrer Steuererklärung gibt es in diesem E-Book von Lexware
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